Das Infektionsgesetz schreibt vor, dass Eltern dazu verpflichtet sind, der Schule jede möglicherweise ansteckende Erkrankung möglichst frühzeitig zu melden. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §34 IfSG.
Dort heißt es: Personen, bei denen der Verdacht oder die Erkrankung an
1. Cholera*
2. Diphtherie*
3. Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)*
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber*
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis*
6. Hepatitis A oder E*
7. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenfelchte der Haut)
8. Keuchhusten
9. ansteckender Lungentuberkulose*
10. Masern*
11. Meningokokken-Infektionen*
12. Mumps*
13. Paratyphus*
14. Pest*
15. Poliomyelitis (Kinderlähmung)*
16. Scabies (Krätze)
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen (Mandelentzündung)
18. Shigellose (Ruhr)*
19. Typhus abdominalis*
20. Windpocken
besteht oder die verlaust sind, dürfen die Schule nicht besuchen. Die mit * gekennzeichneten Krankheiten dürfen auch die selbst nicht erkrankten Geschwister oder Eltern, also die Kontaktpersonen des gleichen Haushaltes, die Schule nicht betreten, bis ein Arztattest vorliegt.
Der Arzt wird mitteilen, wann das erkrankte Kind wieder in die Gemeinschaftseinrichtung darf. Wir bitten Sie deshalb stets um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ein ausführliches Informationsschreiben finden Sie hier.
Aus der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wann ihr Kind nach einer Krankheit wieder zur Schule darf.